Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 294/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
6. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß § 253 Abs. 1 VAG 2016 zu informierenDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß Paragraph 253, Absatz eins, VAG 2016 zu informieren
über die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015;über die Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,; darüber, dass diese jedes Jahr neu festgesetzt wird;
dass sich die staatliche Prämie auf die jährliche Prämienleistung des Versicherungsnehmers bezieht und daher nicht mit der Höhe der Rendite gleichzusetzen ist;
über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 108i Abs. 1 EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988.über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 108 i, Absatz eins, EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, EStG 1988.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Dokumentnummer
NOR40175044