Rechtstracker.at

§ 2 LV-InfoV

Fassungen
01.01.2016 bis 30.09.2018 — BGBl. II Nr. 294/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201630.09.2018 BGBl. II Nr. 294/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 294/2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2018

Abkürzung

LV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu informieren
    1. Ziffer eins
      über die Produktkategorie und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie, der sein Vertrag zugeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht;
    3. Ziffer 3
      über die allfällige Möglichkeit des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten, die Methode und Wirkungsweise dieser Instrumente, die damit verbundenen Vor- und Nachteile für den Versicherungsnehmer;
    4. Ziffer 4
      über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann;
    5. Ziffer 5
      über die Höhe der mit der Ausübung einer Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016
    1. Ziffer eins
      über Name und Anschrift des Garantiegebers;
    2. Ziffer 2
      darüber, wer die Ausfallshaftung im Fall des gänzlichen oder teilweisen Ausfalls des Garantiegebers übernimmt, sofern eine solche Ausfallshaftung besteht; gegebenenfalls ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass er selbst das Ausfallsrisiko des Garantiegebers trägt; sowie
    3. Ziffer 3
      über allfällige Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Garantieleistung erbracht wird,
    zu informieren.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsnehmer ist über die ihm zustehenden gesetzlichen Kündigungsrechte und allenfalls vertraglich eingeräumten Kündigungsrechte und darüber, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und innerhalb welcher Frist der Vertrag beendet werden kann (Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016), zu informieren.
  4. Absatz 4,Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist darauf hinzuweisen,
    1. Ziffer eins
      dass eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen kann und dass der Rückkaufswert nicht der Summe der einbezahlten Prämien entspricht, sondern sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Kosten und Risiko errechnet;
    2. Ziffer 2
      dass gegebenenfalls kein Rückkauf möglich ist;
    3. Ziffer 3
      dass eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein kann.
  5. Absatz 5,Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.
  6. Absatz 6,Die tabellarische Darstellung der Kosten für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Unter „in der Prämie einkalkulierten Kosten“ und „voraussichtlichen Kosten, die am veranlagten Vermögen bemessen werden“ sind alle geschäftsplanmäßigen Kosten zu berücksichtigen, mit denen der Versicherungsvertrag belastet wird; sofern Kosten abweichen können, sind die Gründe dafür anzugeben;
    2. Ziffer 2
      der Versicherungsnehmer ist darüber zu informieren, dass die Differenz zwischen Gesamtverzinsung bzw. prognostizierter Wertentwicklung und effektiver Gesamtverzinsung anzeigt, inwieweit die Rendite im Erlebensfall durch die Versicherungssteuer, Risiko- und Kostenanteile geschmälert wird;
    3. Ziffer 3
      der Versicherungsnehmer ist darüber zu informieren, dass die Differenz zwischen Garantiezinssatz und effektivem Garantiezinssatz anzeigt, inwieweit die garantierte Rendite im Erlebensfall durch die Versicherungssteuer, Risiko- und Kostenanteile geschmälert wird.
  7. Absatz 7,Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 11, VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann.
  8. Absatz 8,Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 12, VAG 2016 zu informieren.
  9. Absatz 9,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 13, VAG 2016,
    1. Ziffer eins
      sofern das Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock gemäß Paragraph 300, VAG 2016 zu bilden hat, über das Deckungsstocksystem und die exekutions- und insolvenzrechtlichen Folgen für den Versicherungsnehmer;
    2. Ziffer 2
      sofern das Versicherungsunternehmen einem anderen Sicherungssystem unterliegt, über dieses
    zu informieren.
  10. Absatz 10,Der Versicherungsnehmer ist durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, über den zuletzt veröffentlichten Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, VAG 2016 (Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 14, VAG 2016) zu informieren.

Schlagworte

Vorteil, Risikoanteil

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175030