Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 294/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden (vgl. § 19 Abs. 2).Ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden vergleiche Paragraph 19, Absatz 2,).
Text
Jährliche Informationspflichten
§ 5.Paragraph 5,
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 253 Abs. 3 Z 5 VAG 2016 zu informieren über Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 253, Absatz 3, Ziffer 5, VAG 2016 zu informieren über
die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts;
den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.
Schlagworte
Erlebensleistung
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Dokumentnummer
NOR40175033