Rechtstracker.at

§ 9 LV-InfoV

Fassungen
01.01.2016 bis 30.09.2018 — BGBl. II Nr. 294/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.201630.09.2018 BGBl. II Nr. 294/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 294/2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2018

Abkürzung

LV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Gewinnbeteiligung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,, möglich ist.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.
  3. Absatz 3,Auf eine allfällige Gewinnkarenz ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsnehmer ist über die konkrete Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile zu informieren; insbesondere darüber, in welcher Form die Gewinnbeteiligung erfolgt und ob die Gewinnbeteiligung zu einer Erhöhung der garantierten Leistung führt oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wird.

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175037