Rechtstracker.at

§ 5 LV-VMGV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 296/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 296/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensversicherung Versicherungsmathematische Grundlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 296/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-VMGV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Inhalte der Gliederungsposten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Inhalte bestimmter Posten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      technische Bezeichnung des Tarifs (Posten 4.): Hier ist die interne eindeutige Kurzbezeichnung des Tarifs anzugeben. Die technische Bezeichnung sollte so gewählt werden, dass der Tarif eindeutig identifizierbar ist.
    2. Ziffer 2
      Versicherungsart (Posten 5.): Hier ist eine der folgenden Kategorien anzugeben:
      1. Litera a
        Gemischte Er- und Ablebensversicherung und reine Erlebensversicherung;
      2. Litera b
        Reine Ablebensversicherung einschließlich Kreditrestschuldversicherung;
      3. Litera c
        Rentenversicherung;
      4. Litera d
        Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (PZV);
      5. Litera e
        Fondsgebundene Lebensversicherung (ohne PZV);
      6. Litera f
        Indexgebundene Lebensversicherung (ohne PZV);
      7. Litera g
        Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung;
      8. Litera h
        Betriebliche Kollektivversicherung;
      9. Litera i
        Berufsunfähigkeitsversicherung (inklusive Zusatzleistungen und Erwerbsunfähigkeitsversicherung);
      10. Litera j
        Versicherung gegen schwere Krankheiten (Dread-Disease Versicherung);
      11. Litera k
        Pflegeversicherung;
      12. Litera l
        Sonstige Versicherungsart.
      Mischprodukte sind unter „sonstige Versicherungsart“ auszuweisen.
    3. Ziffer 3
      Neueinreichung oder Änderungsversion (Posten 8.): Hier ist anzuführen, ob es sich um die Übermittlung einer Änderungsversion gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder um eine Neueinreichung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, handelt. Sofern es sich um eine Neueinreichung handelt, ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Inhalte bestimmter Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, sind wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Änderungen einschließlich deren Begründung (Posten 1.1.): Hier ist zunächst anzugeben, ob es sich um eine Änderungsversion gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder um eine Neueinreichung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, handelt. Sofern eine Änderungsversion vorliegt, ist weiters anzuführen, in welchen Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gibt. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Zudem ist genau zu bezeichnen, für welche bereits bestehenden Verträge die Änderungsversion gilt. Sofern eine Neueinreichung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vorliegt, ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen und sind die wichtigsten Änderungen in den Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, im Vergleich zu etwaigen Vorgängertarifen kurz darzustellen.
    2. Ziffer 2
      Verkaufsländer (Posten 1.2.): Hier ist anzugeben, in welchen Ländern der Tarif zum Verkauf angeboten wird.
    3. Ziffer 3
      Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen (Posten 1.3.): Hier ist ein Verweis anzugeben, welche Versicherungsbedingungen zur Anwendung gelangen. Dieser Verweis muss eindeutig sein, sodass es zu keinen Verwechslungen mit anderen oder älteren Versionen der Bedingungen kommen kann. Weiters kann ein Internetlink angegeben werden, unter dem aktuell die Versicherungsbedingungen einsehbar sind. Die Versicherungsbedingungen können auch als Anhang zum Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ übermittelt werden.
    4. Ziffer 4
      Mögliche Vertragszustände (Posten 1.4.): Hier ist anzugeben, in welchen Zuständen der Vertrag sein kann, beispielsweise prämienpflichtig, prämienfrei (infolge Todes), prämienfrei (mangels Zahlung), usw.
    5. Ziffer 5
      Mögliche Tarifbereiche (Posten 1.5.): Hier ist anzugeben, ob es sich um einen Einzel- oder Gruppentarif handelt. Ist das Produkt sowohl für den Einzel- als auch Gruppenvertrieb vorgesehen, so sind alle Posten zu erläutern, in denen sich der Gruppen- vom Einzeltarif unterscheidet. Bei Gruppentarifen sind die tariflichen Konsequenzen des Ausscheidens aus der Gruppe für den Versicherungsnehmer anzugeben.
    6. Ziffer 6
      Verbale Tarifbeschreibung (Posten 1.6.): Hier ist der Tarif verbal detailliert zu beschreiben. Insbesondere muss hervorgehen, welche Versicherungsleistungen im Erlebensfall und im Todesfall fällig werden, welche Leistungen für Witwen- und Waisenversorgung vorgesehen sind, wann der Versicherungsfall eintritt und welche weiteren Versicherungsleistungen fest vereinbart sind (beispielsweise Invaliditätsleistungen). Etwaige Garantien gegenüber dem Versicherungsnehmer (beispielsweise Höchststandsgarantie) sind zu erläutern, insbesondere wer sie in welcher Form trägt. Bei Mischprodukten im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ist anzuführen, aus welchen Komponenten sich diese zusammensetzen. In der fondsgebundenen, in der indexgebundenen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g, bis 108i EStG 1988 sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage anzugeben; diese beinhalten die Veranlagungsstrategie sowie das Veranlagungsmodell bei Produkten mit Kapitalgarantie. Bei der betrieblichen Kollektivversicherung ist eine etwaige Nachschussverpflichtung für den Arbeitsgeber detailliert zu erläutern. Die Berechnungsmethode (kollektiv oder individuell) der Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung ist anzugeben. Die Deckungsstockabteilungen gemäß Paragraph 300, Absatz eins, VAG 2016, in denen der Tarif geführt wird, sind anzugeben.
    7. Ziffer 7
      Haupt- oder Zusatztarif (Posten 1.7.): Es ist anzugeben, ob es sich um einen Haupttarif oder einen Zusatztarif handelt. Bei Zusatztarifen ist anzugeben, in Verbindung mit welchen Haupttarifen (einschließlich Tarifbezeichnung) sie abgeschlossen werden können.
    8. Ziffer 8
      Prämienzahlungsweise (Posten 1.8.): Die möglichen Prämienzahlungsweisen, beispielsweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich, jährlich, Einmalzuzahlungen oder Einmalerlag, sind anzugeben. Weiters ist anzuführen, ob Leistungen und Beiträge vor- oder nachschüssig kalkuliert sind.
    9. Ziffer 9
      Rentenzahlungsweise (Posten 1.9.): Neben der Rentenzahlungsweise ist bei Tarifen, die eine Garantiezeit beinhalten, die minimale und maximale Garantiezeit anzugeben.
    10. Ziffer 10
      Sonstige Alters- und Zeitbegrenzungen (Posten 2.12.): Hier ist beispielsweise eine vereinbarte Mindestbindefrist oder Garantiezeiten für Rentenzahlungen anzuführen.
    11. Ziffer 11
      Mindestleistung bzw. Höchstleistung (Posten 3.3. bzw. 3.4.): Hier ist die Mindest- bzw. Höchstleistung jeweils für eine Versicherung mit und ohne ärztliche Untersuchung anzugeben.
    12. Ziffer 12
      Gewinnbeteiligung (Posten 4.1.): Hier ist anzuführen, ob der Tarif gewinnberechtigt ist und es ist auf den entsprechenden Gewinnplan (unter Angabe der Versionsnummer des Gewinnplans) zu verweisen.
    13. Ziffer 13
      Abrechnungsverband (Posten 4.2.): Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.         
    14. Ziffer 14
      Gewinnverwendung (Posten 4.3.): Hier ist anzuführen, wie die Gewinne verwendet werden, dh. ob es sich um eine verzinsliche Ansammlung, ein Bonussystem, ein fondsgebundenes System, eine Verminderung der Prämien, eine Bonusrente, eine Direktgutschrift, ein Gewinnsystem mit Schlussgewinnen oder um ein sonstiges System handelt. Es ist auf den Teil des Gewinnplanes, in dem dieser Posten angeführt wird, unter Angabe der Versionsnummer des Gewinnplans zu verweisen.
    15. Ziffer 15
      Gewinnkomponenten (Posten 4.4.): Hier sind die Gewinnkomponenten, beispielsweise Zinsgewinn, Risikogewinn, Kostengewinn, Zusatzgewinn, aufzuzählen. Es ist auf den Teil des Gewinnplanes, in dem dieser Posten angeführt wird, unter Angabe der Versionsnummer des Gewinnplans zu verweisen.
    16. Ziffer 16
      Biometrische Grundlagen (Posten 5.1.): Hier ist auf alle verwendeten Sterbe- und Rententafeln (inklusive verwendeter Altersverschiebungen) sowie andere verwendete biometrische Grundlagen zu verweisen (inklusive Quellenangabe, beispielsweise: Aktuarvereinigung Österreichs – AVÖ), die für die Berechnung der Prämie und der Reserve verwendet werden. Sollten Modifikationen der offiziellen biometrischen Grundlagen vorgenommen worden sein, so ist die Vorgehensweise inklusive einer Begründung detailliert zu beschreiben. Außerdem sind alle dabei verwendeten mathematischen Formeln anzugeben. Sofern geschlechtsspezifische biometrische Grundlagen zur Anwendung kommen, sind diese anzugeben. Die Sterbetafeln sind dem Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ als Anhang beizufügen.
    17. Ziffer 17
      Begründung der Rechnungsgrundlagen (Posten 5.4.): Hier sind die Gründe für die Wahl der Rechnungsgrundlagen in den Posten 5.1. bis 5.3. jeweils anzuführen.
    18. Ziffer 18
      Begründung unterschiedlicher Rechnngsgrundlagen für Prämien und Reserven (Posten 5.5.): Sollte es Unterschiede bei den verwendeten Rechnungsgrundlagen von Prämie und Reserve geben, sind diese zu begründen. Weiters ist genau darzulegen, wie die Unterschiede finanziert (im Falle einer nicht ausreichenden Prämie) oder wie die Gewinne verwendet werden (im Falle einer zu hohen Prämie).
    19. Ziffer 19
      Prämienalter (Posten 5.6.): Hier ist die Methode darzustellen (inklusive aller Formeln), nach der das Alter, nach dem die Prämie bemessen wird, berechnet wird. Weiters ist anzugeben, ob für bestimmte Altersgruppen oder für alle Versicherungsnehmer eine Einheitsprämie verrechnet wird.
    20. Ziffer 20
      Rentenzahlungsphase (Posten 5.7.): Falls eine Verrentung vorgesehen oder möglich ist, ist hier anzugeben, ob die in Posten 5.1. bis 5.3. angeführten Rechnungsgrundlagen für die Rentenzahlungsphase garantiert sind. Sind für die Rentenzahlungsphase andere als die in Posten 5.1. bis 5.3. angeführten Rechnungsgrundlagen garantiert, so sind diese anzugeben.
    21. Ziffer 21
      Rechnungsmäßige Kosten (Posten 6.): Alle Kosten sind in den Posten 6.1. bis 6.5 inklusive einer Angabe der Bemessungsgrundlage als Zahlenwerte (Prozent- oder Promille-Angabe bei proportionalen Kosten) anzuführen. Bei allen Kosten ist anzugeben, wie oft diese verrechnet werden. Dabei sind die Kosten für Einzelversicherungen und jene für Gruppenversicherungen gesondert anzugeben.
    22. Ziffer 22
      Abschlusskosten und Zillmersatz (Posten 6.1.): Hier ist anzugeben, wie hoch die kalkulierten Abschlusskosten und der Zillmersatz sind. Diese Angabe ist als Zahlenwert unter Angabe der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Weiters ist anzuführen, wie oft die Abschlusskosten verrechnet werden.
    23. Ziffer 23
      Verwaltungskosten (Posten 6.2.): Hier ist anzugeben, wie sich die Verwaltungskosten zusammensetzen und wie hoch sie sind. Diese Angabe ist als Zahlenwert unter Angabe der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Weiters ist anzuführen, wie oft diese Kosten verrechnet werden.
    24. Ziffer 24
      Unterjährigkeitszuschläge (Posten 6.3.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen Unterjährigkeitszuschläge verrechnet werden. Weiters ist die Höhe der Zuschläge unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen.
    25. Ziffer 25
      Stornoabzug (Posten 6.4.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen ein Stornoabzug verrechnet wird. Weiters ist die Höhe der Gebühr unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen.
    26. Ziffer 26
      Sonstige Kosten und Zuschläge (Posten 6.5.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen Kosten, Zuschläge oder Gebühren (beispielsweise Mahngebühren, Umschreibegebühren, Gebühren für Polizzennachträge, Sicherheitszuschläge oder Stückkostenzuschläge wie Zuschläge für Versicherungen ohne ärztliche Untersuchung, Bagatellzuschlag für niedrige Versicherungssummen, Fondsgebühren, Gebühren bei Fondswechsel, Ausfertigungsgebühr) verrechnet werden, die nicht unter den Posten 6.1. bis 6.4. angeführt worden sind. Weiters ist deren Höhe unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen.
    27. Ziffer 27
      Summenrabatte (Posten 7.1.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen Summenrabatte gewährt werden. Weiters ist deren Höhe unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen.
    28. Ziffer 28
      Prämienrabatte (Posten 7.2.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen Prämienrabatte gewährt werden. Weiters ist deren Höhe unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen. Insbesondere sind Rabatte für Gruppenversicherungsverträge anzuführen.
    29. Ziffer 29
      Sonstige Rabatte (Posten 7.3.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen Rabatte gewährt werden, die nicht unter den Posten 7.1. und 7.2 angeführt worden sind. Weiters ist deren Höhe unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen.
    30. Ziffer 30
      Mathematische Formeln (Posten 8.): In den Posten 8.1. bis 8.15. sind die jeweiligen mathematischen Formeln, Parameter, Variablen und Bezeichnungen gemäß den folgenden Erläuterungen anzugeben. Diese sind alle auf die Versicherungssumme 1 zu normieren; jedenfalls ist anzugeben, wie die einzelnen Werte für eine beliebige Versicherungssumme, die mit „VS“ zu bezeichnen ist, zu berechnen sind. Falls für verschiedene Gültigkeitsbereiche verschiedene Formeln verwendet werden, so sind auch diese anzuführen. Zu jeder Formel ist außerdem der Zahlenwert gemäß den folgenden Vorgaben anzugeben. Sollten Parameter verwendet werden, die im Folgenden nicht festgelegt sind oder sind die im Folgenden angeführten Parameter auf den entsprechenden Tarif nicht anwendbar, so ist jeweils der kleinstmögliche positive Wert für die Berechnung heranzuziehen. Diese Werte sind gesondert unter Posten 8.1. anzuführen und zu begründen.
      Folgende Werte sind für das Musterbeispiel zu verwenden:
      1. Litera a
        Aufschubdauer = min (30 Jahre; maximale Aufschubdauer gemäß Posten 2.11.);
      2. Litera b
        Eintrittsalter = min (35 Jahre; Höchstabschlussalter gemäß Posten 2.2);
      3. Litera c
        Geschlecht = männlich (falls dieser Tarif nur für Frauen vorgesehen ist: Geschlecht = weiblich);
      4. Litera d
        Prämienzahlungsweise = jährlich vorschüssig;
      5. Litera e
        Rentenzahlweise = monatlich vorschüssig;
      6. Litera f
        Vertragslaufzeit = min (15 Jahre bei ausschließlichen Einmalerlags-Tarifen und Risikoversicherungen oder 30 Jahre bei allen übrigen Tarifen; maximale Vertragslaufzeit gemäß Posten 2.6);
      7. Litera g
        Versicherungssumme = min (100 000 Euro; maximale Versicherungssumme);
      8. Litera h
        Monatliche Rentenzahlung = min (1 000 Euro; maximale monatliche Rente);
      9. Litera i
        Prämienzahlungsdauer = min (30 Jahre; maximale Prämienzahlungsdauer gemäß Posten 2.8);
      10. Litera j
        Bestandsdauer = min (10 Jahre; halbe maximale Vertragslaufzeit gemäß Posten 2.6 (aufgerundet).
      Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.
    31. Ziffer 31
      Bezeichnungen und Definitionen (Posten 8.2.): Alle Variablen, auch die, die für Zwischenergebnisse benötigt werden, sind inklusive Beschreibung anzugeben (beispielsweise x Eintrittsalter, α Abschlusskosten, Lebende vom Alter x gemäß Sterbetafel, usw.).
    32. Ziffer 32
      Wahrscheinlichkeiten, Ausscheideordnungen und Kommutationszahlen (Posten 8.3.): Hier sind alle Wahrscheinlichkeiten (beispielsweise einjährige Überlebenswahrscheinlichkeit eines x-Jährigen), Ausscheideordnungen (beispielsweise:

Ausscheideordnung eines x-Jährigen Aktiven innerhalb eines Jahres noch immer aktiv zu sein) und Kommutationszahlen (beispielsweise ), die im Weiteren auch für Zwischenergebnisse verwendet werden, inklusive deren Definition und einer Kurzbeschreibung anzugeben. Für die Definitionen sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  1. Ziffer 33
    Barwerte und Anwartschaften (Posten 8.4.): Hier sind alle im Weiteren auch für Zwischenergebnisse verwendeten Barwertformeln (= Einmalnettoprämie) und Anwartschaftsformeln inklusive einer Definition und verbalen Beschreibung anzugeben, beispielsweise

lebenslängliche Leibrente. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  1. Ziffer 34
    Zillmerprämie (Posten 8.6.): Hier ist die Formel der Zillmerprämie anzugeben. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  2. Ziffer 35
    Bruttoprämie (Posten 8.7.): Hier ist die Formel der Bruttoprämie anzugeben. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  3. Ziffer 36
    Vorgeschriebene Prämie (Posten 8.8.): Hier ist die Formel jener Prämie anzugeben, die der Versicherungsnehmer zu bezahlen hat. Insbesondere sind alle Kosten, Zuschläge, Rabatte sowie die Versicherungssteuer zu berücksichtigen. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  4. Ziffer 37
    Spar- und Risikoprämie (Posten 8.9.): Bei Tarifen, bei denen keine geschlossene mathematische Formel der Bruttoprämie angegeben werden kann (beispielsweise bei der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung) ist die Aufteilung der Prämie in eine Spar- und Risikoprämie in geeigneter Weise (beispielsweise in Prozentwerten) anzugeben.
  5. Ziffer 38
    Reserven – Zusätzliche Rückstellungen (Posten 8.10.4.): Hier ist die Formel für zusätzliche Rückstellungen, beispielsweise für eine aus Risikobeiträgen gebildete Rückstellung bei Wartezeiten, anzugeben. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  6. Ziffer 39
    Rückkaufswert und Unverfallbarkeitsbetrag (Posten 8.11.): In den Posten 8.11.1. bis 8.11.3. sind die Formeln für den Rückkaufwert und den Unverfallbarkeitsbetrag für prämienpflichtige und prämienfreie Verträge sowie bei Einmalerlag anzugeben. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden. Etwaige Abschläge sind explizit auszuweisen.
  7. Ziffer 40
    Auszahlungsbetrag (Posten 8.14.): Dies ist jener Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei Versicherungsende oder im Versicherungsfall (beispielsweise bei Ableben, im Invaliditätsfall, etc.) ausbezahlt wird. Im Erlebensfall setzt sich der Auszahlungsbetrag beispielsweise aus der Summe der Versicherungssumme, der laufenden Gewinnanteile und dem Schlussgewinnanteil zusammen. Der Auszahlungsbetrag ist sowohl für das Versicherungsende als auch für alle möglichen Versicherungsfälle anzugeben.
  8. Ziffer 41
    Eingebettete Optionen (Posten 9.): Eine eingebettete Option ist ein vertraglich oder gesetzlich festgelegtes Recht des Versicherungsnehmers, zu einem oder mehreren zukünftigen Zeitpunkten, sofern gegebenenfalls gewisse für die Ausübung der Option notwendige Bedingungen erfüllt sind, in den Versicherungsvertrag derart einzugreifen, dass sich künftige, d.h. nach der Ausübung der eingebetteten Option liegende Zahlungsströme hinsichtlich ihrer Zeitpunkte, Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit verändern. Hier ist jedenfalls anzugeben, ob im Tarif eine der folgenden eingebetteten Optionen enthalten ist: Rentenwahlrecht mit garantierter Rententafel, Nachversicherungsgarantie bei Heirat, Todesfall oder Geburt eines Kindes, Pflegerentenoption, Teilauszahlungsoption, Kapitalwahlrecht bei aufgeschobener Rentenversicherung, Aufschuboption, Verlängerungsoption, Abrufoption, Fondswechsel, Indexklausel oder Erhöhung der Versicherungssumme. Außerdem sind all jene eingebetteten Optionen anzuführen, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Weiters ist auszuführen, ob und wie diese Optionen bei der Prämien- und Rückstellungsberechnung berücksichtigt werden. Jede der enthaltenen und angeführten Optionen ist kurz zu beschreiben.
  9. Ziffer 42
    Externe Garantien (Posten 11.): Hier ist anzugeben, ob für den Tarif Garantien von externen Garantiegebern (beispielsweise eines Kreditinstituts) vorliegen. Die vollständige Bezeichnung des Unternehmens und auf welche Teile sich die Garantie im Tarif bezieht und in welchen Fällen die Garantie schlagend wird, ist anzugeben. Weiters ist anzugeben, ob das Ausfallrisiko des Garantiegebers vom Versicherungsunternehmen oder vom Versicherungsnehmer getragen werden.
  1. Absatz 3,Die Inhalte bestimmter Posten gemäß Paragraph 3, sind wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      technische Bezeichnung des Tarifs (Posten 3.): Hier ist die interne eindeutige Kurzbezeichnung des Tarifs anzugeben. Die technische Bezeichnung sollte so gewählt werden, dass der Tarif eindeutig identifizierbar ist.
    2. Ziffer 2
      Versicherungssparte (Posten 4.): Hier ist die Bezeichnung „Lebensversicherung“ anzugegeben.
    3. Ziffer 3
      Versicherungsart (Posten 5.): Die Versicherungsart gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ist anzugeben.
    4. Ziffer 4
      Prämienzahlungsweise (Posten 6.): Die möglichen Prämienzahlungsweisen, beispielsweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich, jährlich, Einmalzuzahlungen oder Einmalerlag, sind anzugeben. Weiters ist anzuführen, ob Leistungen und Beiträge vor- oder nachschüssig kalkuliert sind.
    5. Ziffer 5
      Abrechnungsverband (Posten 8.): Hier ist anzugeben, welchem Abrechnungsverband gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, der Tarif zugeordnet wird.
    6. Ziffer 6
      Gewinnplan (Posten 9.): Es ist auf den für den jeweiligen Tarif geltenden Gewinnplan (unter Angabe der Versionsnummer des Gewinnplans) zu verweisen.
    7. Ziffer 7
      Externe Garantiegeber (Mehrfachangabe möglich) (Posten 10.): Falls für den Tarif eine Garantie eines externen Garantiegebers (beispielsweise eines Kreditinstituts) vorliegt, ist hier die vollständige Bezeichnung des Garantiegebers anzugeben.
    8. Ziffer 8
      Produktnamen des Tarifs (Mehrfachangabe möglich) (Posten 15.): Alle Produktnamen, unter denen der Tarif angeboten wird, sind anzugeben. Unter Produktname ist jene Bezeichnung zu verstehen, unter der ein Tarif oder eine Tarifkombination dem Versicherungsnehmer angeboten wird.
    9. Ziffer 9
      Haupt- oder Zusatztarif je Produktname (Posten 16.): Es ist anzugeben, ob es sich um einen Haupttarif oder einen Zusatztarif handelt. Bei Zusatztarifen ist anzugeben, in Verbindung mit welchen Haupttarifen (einschließlich Tarifbezeichnung) sie abgeschlossen werden können.

Schlagworte

Erlebensversicherung, Einzeltarif, Gruppentarif, Witwenversorgung, Haupttarif, Altersbegrenzung, Mindestleistung, Sterbetafel, Sparprämie, Prämienberechnung

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

20009298

Dokumentnummer

NOR40175064