Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
Es sind folgende Merkmale der 15- bis 34-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben: Es sind folgende Merkmale der 15- bis 34-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
Arbeitserfahrung während der Ausbildung,
Berufspraktisches Lernen,
Zusätzliche formale Bildungsstufe,
Grund für Abbruch der zusätzlichen Ausbildung,
Datum der Beendigung der zusätzlichen Ausbildung,
Grund, die Ausbildung nicht fortzusetzen,
Unterstützung bei der Arbeitssuche,
Methode bei der Suche nach der derzeitigen Tätigkeit,
Angemessenheit des Arbeitsplatzes gemessen am Bildungsgrad,
Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz umzuziehen,
Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz zu pendeln,
Praktika nach Ende der Ausbildung,
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175098