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§ 4

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 303/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 303/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 303/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Alle unter 35-jährigen volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 2, verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Schlagworte

Haushaltsangehörigen

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015

Gesetzesnummer

20009300

Dokumentnummer

NOR40175100