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§ 8 Bergbau-UV 2015

Fassungen
ab 10.10.2015 — BGBl. II Nr. 304/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute10.10.2015 BGBl. II Nr. 304/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.10.2015BGBl. II Nr. 304/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bergbau-UV 2015

Index

58/01 Bergrecht

Text

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen

Paragraph 8,

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den im Betrieb vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf Bezug nehmender spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von schweren Unfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).

Schlagworte

Auffangbehälter, Meldesystem

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20009304

Dokumentnummer

NOR40175184