Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
02.08.2015 bis 31.07.2020 — BGBl. III Nr. 137/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 102.08.201531.07.2020 BGBl. III Nr. 137/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID - Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.08.2015BGBl. III Nr. 137/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Multilaterale Vereinbarung RID 1 aus 2015, gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

  1. Ziffer eins
    Einleitung
  2. eins Punkt eins
    Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
  3. eins Punkt 2
    Abweichend von den Bestimmungen des RID dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.
  4. eins Punkt 3
    Diese Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.
  5. Ziffer 2
    Klassifizierung
  6. 2 Punkt eins
    Vereinfachte Zuordnung
    Die Einstufung gemäß 2.1.3.5.5 RID darf auch angewendet werden auf
    1. Litera a
      UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
    2. Litera b
      die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann.
  7. 2 Punkt 2
    Fehlwürfe
    Sind Abfälle gemäß RID auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.
  8. 2 Punkt 3
    Medikamente
    Die Sondervorschrift 601des Kapitels 3.3 RID ist auch dann anwendbar, wenn die Abfälle der Medikamente nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind.
  9. Ziffer 3
    Verpackung
  10. 3 Punkt eins
    Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen zu verwenden.
  11. 3 Punkt 2
    Für folgende Abfälle dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden:
    1. Litera a
      Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe römisch drei
    2. Litera b
      Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe römisch zwei, die den in der Tabelle im Anhang mit UNNummer und Beschreibung festgelegten Abfällen entsprechen.
  12. 3 Punkt 3
    Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. Ihr Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände dürfen die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes 4.1.1 RID nicht gefährden.
  13. 3 Punkt 4
    Abweichend von Sondervorschrift 663 dürfen UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, Rückstände enthalten, die nach ordnungsgemäßer Entleerung in der Verpackung zurückbleiben und nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können.
  14. Ziffer 4
    Beförderung in loser Schüttung
    Für die Beförderung in loser Schüttung gelten folgende Ausnahmen:
  15. 4 Punkt eins
    UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in gedeckten Wagen oder Wagen mit Decken, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden.
    Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.
    Durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine flüssigen Stoffe aus den Laderäumen der Wagen oder Container austreten.
    Die Laderäume der Wagen oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Befüllung zu untersuchen. Wagen oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht befüllt werden. Die Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt werden.
  16. 4 Punkt 2
    UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer dürfen unter sonst gleichen Bedingungen gemäß Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist in keinem Fall erforderlich.
  17. Ziffer 5
    Kennzeichnung der Versandstücke
    Es gelten die in Kapitel 5.2 RID für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen:
  18. 5 Punkt eins
    Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 RID letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.
  19. 5 Punkt 2
    Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.
  20. Ziffer 6
    Angaben im Beförderungspapier
    Es gelten die in Abschnitt 5.4.1 RID vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden Ausnahmen:
  21. 6 Punkt eins
    Die gemäß 5.4.1.1.1 Litera f, RID anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
  22. 6 Punkt 2
    Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 RID darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1. Litera e, RID eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.
  23. 6 Punkt 3
    Der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ gemäß 5.4.1.1.18 RID ist nicht erforderlich.
  24. 6 Punkt 4
    Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 RID (RID 1 aus 2015,)“
  25. Ziffer 7
    Sonstige Bestimmungen
  26. 7 Punkt eins
    Die Übergangsvorschrift des 1.6.1.30 gilt ohne Befristung.
  27. 7 Punkt 2
    Alle sonstigen Vorschriften des RID sind anzuwenden.
  28. Ziffer 8
    Geltung
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der OTIF, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 2. August 2015 bis zum 1. August 2020. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Mitgliedstaaten der OTIF, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009305

Dokumentnummer

NOR40175197