Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.10.2015 bis 31.08.2022 — BGBl. II Nr. 305/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.10.201531.08.2022 BGBl. II Nr. 305/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.10.2015BGBl. II Nr. 305/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2022

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer

Text

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Polyvalente Ausbildung)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird (Paragraph 38, Absatz 2 a, VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
  2. Absatz 2,Eine Berufspraxis im Sinne des Absatz eins, kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
  3. Absatz 3,Einschlägigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist.
  4. Absatz 4,Vollbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen.

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40175199