Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
14.10.2015 bis 31.08.2022 — BGBl. II Nr. 305/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 714.10.201531.08.2022 BGBl. II Nr. 305/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.10.2015BGBl. II Nr. 305/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2022

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer

Text

Reduktion der Lehr- oder Berufspraxiszeiten

Paragraph 7,

Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in Paragraph eins, vorgeschriebene Lehrpraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Lehrpraxis mindestens im halben Ausmaß erfüllen. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den Paragraphen 2 bis 6 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

Schlagworte

Lehrzeit

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40175204