Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer
Text
Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung
§ 8.Paragraph 8,
Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VBG und § 3 Abs. 3 Z 3 LVG. Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, VBG und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, LVG.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR40192113