Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren
Artikel 6
Unbeschadet der Bestimmung des Artikel 29 der Konvention über die Einrichtung von Gemeinsamen Zentren, können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Beamte der einen Vertragspartei in bestehende Gemeinsame Zentren der anderen Vertragspartei mit Drittstaaten entsenden, sofern diese Drittstaaten der Entsendung zustimmen.
Die Befugnisse der in die Gemeinsamen Zentren entsandten Beamten richten sich nach Artikel 29 Absatz 2 und den sonstigen Bestimmungen der Konvention.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175213