Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 306/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Ausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175219