Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 306/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Ausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Ausweis auszustellen.Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Ausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 2, ein neuer Ausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abhandenkommens des Ausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
(4)Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Ausweis einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175221