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§ 4

Fassungen
ab 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 306/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute14.10.2015 BGBl. II Nr. 306/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.10.2015BGBl. II Nr. 306/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Ausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 2, ein neuer Ausweis auszustellen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Abhandenkommens des Ausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
  4. Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Ausweis einzuziehen.

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015

Gesetzesnummer

20009308

Dokumentnummer

NOR40175221