Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen für sich selbst oder für ein Hoheitsgebiet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175249