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Art. 4

Fassungen
ab 15.10.2015 — BGBl. III Nr. 139/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute15.10.2015 BGBl. III Nr. 139/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.10.2015BGBl. III Nr. 139/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 4

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass im Sinne dieses Übereinkommens das zu folgenden Kategorien gehörende Gut Teil des kulturellen Erbes jedes Staates ist:

  1. Litera a
    Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstanden ist, und für den betreffenden Staat bedeutsames Kulturgut, das in seinem Hoheitsgebiet von dort ansässigen Ausländern oder Staatenlosen geschaffen wurde;
  2. Litera b
    im Staatsgebiet gefundenes Kulturgut;
  3. Litera c
    durch archäologische, ethnologische oder naturwissenschaftliche Missionen mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungslands erworbenes Kulturgut;
  4. Litera d
    Kulturgut, das auf Grund freier Vereinbarung ausgetauscht worden ist;
  5. Litera e
    Kulturgut, das als Geschenk entgegengenommen oder mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungslands rechtmäßig gekauft wurde.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009309

Dokumentnummer

NOR40175230