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Art. 6

Fassungen
ab 15.10.2015 — BGBl. III Nr. 139/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.10.2015 BGBl. III Nr. 139/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.10.2015BGBl. III Nr. 139/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 6

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich,

  1. Litera a
    eine geeignete Bescheinigung einzuführen, durch die der ausführende Staat angibt, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts genehmigt ist; jedes vorschriftsmäßig ausgeführte Kulturgut muss von einer solchen Bescheinigung begleitet sein;
  2. Litera b
    die Ausfuhr von Kulturgut aus ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten, sofern die oben genannte Ausfuhrbescheinigung nicht beiliegt;
  3. Litera c
    dieses Verbot auf geeignete Weise in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, insbesondere bei Personen, die für die Ausfuhr oder Einfuhr von Kulturgut in Frage kommen.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009309

Dokumentnummer

NOR40175232