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§ 16 ASV 2015

Fassungen
ab 19.04.2016 — BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute19.04.2016 BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.04.2016BGBl. II Nr. 280/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Aufzüge müssen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn sie nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt wurden, der einer EU-Baumusterprüfung gemäß Anlage römisch vier Teil B unterzogen wurde,
      1. Litera a
        entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage römisch fünf;
      2. Litera b
        oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage römisch zehn;
      3. Litera c
        oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage römisch zwölf;
    2. Ziffer 2
      wenn sie unter Berücksichtigung eines Qualitätssicherungssystems nach Anlage römisch elf entworfen und hergestellt wurden,
      1. Litera a
        entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage römisch fünf;
      2. Litera b
        oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage römisch zehn;
      3. Litera c
        oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage römisch zwölf;
    3. Ziffer 3
      Konformität auf der Grundlage der Einzelprüfung für Aufzüge nach Anlage römisch acht;
    4. Ziffer 4
      Konformität auf der Grundlage der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage römisch elf.
  2. Absatz 2,In den in Absatz 1 Ziffern 1) und 2) genannten Fällen muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person – sofern diese Personen nicht identisch sind – alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Einbau und die Prüfung des Aufzugs ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3,Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.
  4. Absatz 4,Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der in Anlage römisch eins festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.

Schlagworte

Höchstwert, Gesundheitsschutzanforderung

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009310

Dokumentnummer

NOR40175270