Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Koordinierung der notifizierten Stellen
§ 28.Paragraph 28,
Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175282