Rechtstracker.at

§ 6b ASV 2015

Fassungen
ab 19.04.2016 — BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6b heute19.04.2016 BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 b

Inkrafttretensdatum

19.04.2016BGBl. II Nr. 280/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung

Paragraph 6 b,

  1. Absatz eins,Aufzüge, die im Zuge des Inverkehrbringens einem Konformitätsbewertungsverfahren nach dieser Verordnung bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, oder nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,, unterzogen wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anlage römisch eins aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:
    1. Ziffer eins
      Erhöhung der Nennlast,
    2. Ziffer 2
      Erhöhung der Nenngeschwindigkeit,
    3. Ziffer 3
      Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m,
    4. Ziffer 4
      Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt),
    5. Ziffer 5
      Änderung der Art und/oder der Abmessungen von Schachttüren,
    6. Ziffer 6
      Änderung der Art der Benutzung, wie Nutzung in beiden Fahrtrichtungen oder Änderung von hauptsächlich Lastenbeförderung auf hauptsächlich Personenbeförderung,
    7. Ziffer 7
      Änderung der Antriebsart,
    8. Ziffer 8
      Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
    9. Ziffer 9
      Verlegung oder Entfall des Triebwerksraums und/oder des Rollenraums,
    10. Ziffer 10
      Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren,
    11. Ziffer 11
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer,
    12. Ziffer 12
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Türverriegelung,
    13. Ziffer 13
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Fangvorrichtung,
    14. Ziffer 14
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Geschwindigkeitsbegrenzer,
    15. Ziffer 15
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung,
    16. Ziffer 16
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen,
    17. Ziffer 17
      Änderung am Triebwerk oder des Triebwerks,
    18. Ziffer 18
      Änderung der Tragmittel,
    19. Ziffer 19
      Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis,
    20. Ziffer 20
      Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift,
    21. Ziffer 21
      Erneuerung der Steuerung,
    22. Ziffer 22
      Änderung der Art der Steuerung,
    23. Ziffer 23
      Änderung der Antriebssteuerung oder Antriebsregelung,
    24. Ziffer 24
      Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge,
    25. Ziffer 25
      Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbs,
    26. Ziffer 26
      Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbs,
    27. Ziffer 27
      Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anlage römisch eins Ziffer 2 Punkt 2, ) eingeschränkt wird.
  3. Absatz 3,„Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anlage römisch eins aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt.
  4. Absatz 4,Aufzüge im Sinne des Absatz eins,, die umgebaut werden sollen, sind entweder
    1. Ziffer eins
      von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine notifizierte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterziehen. Die notifizierte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen,

oder

  1. Ziffer 2
    für den Fall, dass der Montagebetrieb Qualitätsmanagementsysteme im Sinne der Anlage römisch elf, umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage römisch elf, dieser Verordnung unterhält, eine Konformitätsbewertung durch den Montagebetrieb zu unterziehen. Sofern die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau nach Ziffer eins, oder in der Konformitätsbewertung nach Ziffer 2, ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist.
  1. Absatz 5,Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach Z1 oder seiner Konformitätsbewertung für den Umbau nach Ziffer 2, nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs eine Konformitätserklärung für den Umbau auszustellen. Diese Konformitätserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Konformitätserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind der Betriebsanleitung nach Anlage römisch eins Nummer 6.2 anzuschließen

Schlagworte

Gesundheitsschutzanforderung, Notrufsystem

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009310

Dokumentnummer

NOR40175260