Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 09.09.2015 — BGBl. III Nr. 140/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute09.09.2015 BGBl. III Nr. 140/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2015,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

09.09.2015BGBl. III Nr. 140/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
    1. Litera a
      wenn der natürlichen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
    2. Litera b
      wenn die natürliche Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie aus Tätigkeiten stammen, die in diesem Staat ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009311

Dokumentnummer

NOR40175317