Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 09.09.2015 — BGBl. III Nr. 140/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute09.09.2015 BGBl. III Nr. 140/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2015,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

09.09.2015BGBl. III Nr. 140/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch fünf
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Chile besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 11 und 12, nach Artikel 13 Absatz 4 und nach Artikel 21 Absatz 3 in Chile besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Chile gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Chile bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach dem Artikel 10 in Chile besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die von den Einkünften dieser Person zu erhebende Steuer denjenigen Betrag der chilenischen Steuer an, welcher der jeweils niedrigere der folgenden Beträge ist:
      1. Litera i
        der Nettobetrag der in Chile für diese Dividenden zu leistenden „Additional Tax“ oder
      2. Sub-Litera, i, i
        15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividende vor Berechnung der „Additional Tax“.
    4. Litera d
      Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
    5. Litera e
      Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Chile dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.
  2. Absatz 2,In Chile wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      In Chile ansässige Personen, die Einkünfte beziehen, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, können vorbehaltlich der anwendbaren Bestimmungen des chilenischen Rechts die so gezahlten Steuern auf jede chilenische Steuer anrechnen, die hinsichtlich desselben Einkommens gezahlt werden. Dieser Buchstabe kommt für alle Einkünfte, die in diesem Abkommen behandelt werden, zur Anwendung.
    2. Litera b
      Einkünfte oder Vermögen einer in Chile ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Chile auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Chile bei der Festsetzung der Steuer für das andere Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009311

Dokumentnummer

NOR40175326