Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Chile plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Chile plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2
Text
Artikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1)Absatz eins,Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern der Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.
(2)Absatz 2,Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
(5)Absatz 5,Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, von den zuständigen Behörden nicht beseitigt werden, kann der Fall bei Zustimmung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Dieses Verfahren wird zwischen den Vertragsstaaten im diplomatischen Weg durch den Austausch von Noten festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Dokumentnummer
NOR40175328