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Art. 30

Fassungen
ab 09.09.2015 — BGBl. III Nr. 140/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute09.09.2015 BGBl. III Nr. 140/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2015,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

09.09.2015BGBl. III Nr. 140/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

KÜNDIGUNG DES ABKOMMENS

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres seines In-Kraft-Tretens schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2,In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
    1. Litera a
      in Österreich
    für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; und
    1. Litera b
      in Chile
    für Steuern auf erzielte Einkünfte und auf bezahlte Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, einem Konto gutgeschrieben, zur Verfügung gestellt oder als Ausgaben berücksichtigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am 6. Dezember 2012, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen in der Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009311

Dokumentnummer

NOR40175333