Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1)Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen“ durch ein Unternehmen:
die Vercharterung oder Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen,
die Vermietung von Containern und der damit verbundenen Ausrüstung,
sofern die Vercharterung oder Vermietung mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr im Zusammenhang steht.
(3)Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Dokumentnummer
NOR40175311