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§ 4 KV-GBV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 309/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 309/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 309/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KV-GBV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Gewinnbeteiligung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Einklang mit dem Gewinnplan und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest.
  2. Absatz 2,Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die Krankenversicherungsverträge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch Erklärung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig.
  3. Absatz 3,Erklärte, aber noch nicht zugeteilte Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, etwa durch Barauszahlung oder Verrechnung mit Prämien oder der Erhöhung der individuellen Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung), zuzuteilen.

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009313

Dokumentnummer

NOR40175347