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Anl. 5

Fassungen
ab 01.11.2015 — BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute01.11.2015 BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. II Nr. 308/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang 5

Untersuchungsstellen für Brucella melitensis

1. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

  1. Litera a
    regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem Ringversuch teilzunehmen;
  2. Litera b
    nachzuweisen, dass der Ringversuch erfolgreich abgeschlossen wurde und allenfalls innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor gesetzten Frist entsprechende Korrekturmaßnahmen durchgeführt wurden;
  3. Litera c
    nachzuweisen, dass keine sonstigen bedeutenden Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht bzw. nicht mehr gewährleistet ist und
  4. Litera d
    die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Nationalen Referenzlabors angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderungen) vorzulegen.

2. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und – sofern bei der Probeneinsendung entsprechende elektronische Systeme (VIS und SFU-System) nicht zur Verfügung stehen – gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.

3. Erfüllt die Untersuchungsstelle eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen gemäß Ziffer eins und 2 nicht, so kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit nach Bericht des Nationalen Referenzlabors die Berechtigung zur Durchführung von Untersuchungen auf Brucella melitensis bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes entziehen.

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009314

Dokumentnummer

NOR40175380