Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bestimmungen für Betriebe mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus bestimmten Herkunftsbetrieben
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der gemäß Artikel 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlichen Kontrolle und Tilgung sind die Maßnahmen gemäß § 13 auch für Betriebe, in denen sich Tiere oder aus Samen, Eizellen und Embryonen entstandene Tiere befinden, in deren Herkunftsbetrieb klassische Scrapie innerhalb von sieben Jahren nach erfolgter Verbringung bestätigt wurde, anzuwenden.Unbeschadet der gemäß Artikel 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, erforderlichen Kontrolle und Tilgung sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 13, auch für Betriebe, in denen sich Tiere oder aus Samen, Eizellen und Embryonen entstandene Tiere befinden, in deren Herkunftsbetrieb klassische Scrapie innerhalb von sieben Jahren nach erfolgter Verbringung bestätigt wurde, anzuwenden.
(2)Absatz 2,In diesem Fall erfolgt die Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 nur dann auf Kosten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin, wenn Tiere, Samen, Eizellen oder Embryonen entgegen den jeweils geltenden veterinärbehördlichen Bestimmungen in den Bestand eingebracht wurden.In diesem Fall erfolgt die Untersuchung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 nur dann auf Kosten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin, wenn Tiere, Samen, Eizellen oder Embryonen entgegen den jeweils geltenden veterinärbehördlichen Bestimmungen in den Bestand eingebracht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175363