Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.11.2015 — BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.11.2015 BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. II Nr. 308/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vorgangsweise bei nicht negativen Untersuchungsergebnissen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei Vorliegen nicht negativer Untersuchungsergebnisse hat der Landeshauptmann unverzüglich epidemiologische Erhebungen sowie ergänzende Laboruntersuchungen nach den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors zur Feststellung, ob ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose besteht, durchführen zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit
    1. Ziffer eins
      unverzüglich mitzuteilen, wenn nicht negative Untersuchungsergebnisse festgestellt werden und
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ziffer eins, die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Absatz eins, sowie die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich bekannt zu geben und
    3. Ziffer 3
      jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz eins, zu übermitteln.
    Diesen Mitteilungs- und Berichtspflichten wird auch durch unverzügliche und ordnungsgemäße Eintragung der oben genannten Informationen im VIS entsprochen.
  3. Absatz 3,Wird aufgrund des Ergebnisses der Maßnahmen gemäß Absatz eins, bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose festgestellt, so ist gemäß den Bestimmungen der Brucellose-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1995,, vorzugehen. Ein Verdacht ist jedenfalls gegeben wenn eine Probe in mehr als einem verwendeten Untersuchungsverfahren im Nationalen Referenzlabor positiv reagiert.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009314

Dokumentnummer

NOR40175369