Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Vorgangsweise bei nicht negativen Untersuchungsergebnissen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen nicht negativer Untersuchungsergebnisse hat der Landeshauptmann unverzüglich epidemiologische Erhebungen sowie ergänzende Laboruntersuchungen nach den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors zur Feststellung, ob ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose besteht, durchführen zu lassen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit
unverzüglich mitzuteilen, wenn nicht negative Untersuchungsergebnisse festgestellt werden und
im Fall der Z 1 die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Abs. 1 sowie die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich bekannt zu geben undim Fall der Ziffer eins, die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Absatz eins, sowie die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich bekannt zu geben und
jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Abs. 1 zu übermitteln.jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz eins, zu übermitteln.
Diesen Mitteilungs- und Berichtspflichten wird auch durch unverzügliche und ordnungsgemäße Eintragung der oben genannten Informationen im VIS entsprochen.
(3)Absatz 3,Wird aufgrund des Ergebnisses der Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose festgestellt, so ist gemäß den Bestimmungen der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, vorzugehen. Ein Verdacht ist jedenfalls gegeben wenn eine Probe in mehr als einem verwendeten Untersuchungsverfahren im Nationalen Referenzlabor positiv reagiert.Wird aufgrund des Ergebnisses der Maßnahmen gemäß Absatz eins, bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose festgestellt, so ist gemäß den Bestimmungen der Brucellose-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1995,, vorzugehen. Ein Verdacht ist jedenfalls gegeben wenn eine Probe in mehr als einem verwendeten Untersuchungsverfahren im Nationalen Referenzlabor positiv reagiert.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175369