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§ 22

Fassungen
ab 01.11.2015 — BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.11.2015 BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. II Nr. 308/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

6. Hauptstück
Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern

Besondere Verpflichtungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
    3. Ziffer 3
      unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen – dazu gehört zur Gewährleistung einer zügigen Probenentnahme und zum Schutz von Leib und Leben die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Tieren sowie das Fixieren der Tiere in geeigneter Art und Weise –,
    4. Ziffer 4
      folgende Unterlagen sieben Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen:
      1. Litera a
        Begleitpapiere von allen in den Betrieb eingebrachten Tieren.
      2. Litera b
        Aufzeichnungen über Verbringungen,
      3. Litera c
        Untersuchungsbefunde aller Tiere und
      4. Litera d
        Bestätigungen über zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zur Schlachtung abgegebene Tiere,
      und
    5. Ziffer 5
      bei einer allenfalls erforderlichen Desinfektion die notwendige Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, insbesondere die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere.

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009314

Dokumentnummer

NOR40175371