Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
6. Hauptstück
Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern
Besondere Verpflichtungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Im Sinne des § 2 Abs. 5 TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,
die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen – dazu gehört zur Gewährleistung einer zügigen Probenentnahme und zum Schutz von Leib und Leben die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Tieren sowie das Fixieren der Tiere in geeigneter Art und Weise –,
folgende Unterlagen sieben Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen:
Begleitpapiere von allen in den Betrieb eingebrachten Tieren.
Aufzeichnungen über Verbringungen,
Untersuchungsbefunde aller Tiere und
Bestätigungen über zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zur Schlachtung abgegebene Tiere,
und
bei einer allenfalls erforderlichen Desinfektion die notwendige Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, insbesondere die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175371