Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
7. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Vorgehen bei Änderung des Gesundheitsstatus
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Verliert Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie, wird dies von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
(2)Absatz 2,Solange Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie besitzt, ist ein Inverkehrbringen von Tieren aus Betrieben, die diesen Status verloren haben, verboten. Eine Verwertung von Tieren darf diesfalls nur durch direkte Verbringung zur Schlachtung erfolgen.
(3)Absatz 3,Tritt ein Fall von klassischer Scrapie in Österreich auf, erfolgt die Bekämpfung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Rahmen des TSG.Tritt ein Fall von klassischer Scrapie in Österreich auf, erfolgt die Bekämpfung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, im Rahmen des TSG.
(4)Absatz 4,Tritt ein Fall von Brucellose auf, erfolgt die Bekämpfung gemäß der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, im Rahmen des TSG.Tritt ein Fall von Brucellose auf, erfolgt die Bekämpfung gemäß der Brucellose-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1995,, im Rahmen des TSG.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175373