Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Datenerfassung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Einsendungen von Proben, die nicht direkt im VIS oder im SFU-System erfasst werden können, werden Zuständigkeiten, Art und Inhalt der Datenerfassung bzw. -übermittlung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
(2)Absatz 2,Die Vorgaben für die Ausgestaltung von Berichten, von Erklärungen der Verfügungsberechtigten, von Meldungen und gegebenenfalls von Proben-Begleitscheinen im Zuge der TSE-Untersuchungen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Schlagworte
Datenübermittlung
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175357