Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Rituelle Schlachtungen
Besondere Bestimmungen für rituelle Schlachtungen
§ 11.Paragraph 11,
Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten. Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten.
(2)Absatz 2,Das gemäß Anhang A Z 3 hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.Das gemäß Anhang A Ziffer 3, hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009,. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175393