Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Erforderliche Kenntnisse und Schulung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind:Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, sind:
der erfolgreiche Abschluss einer modulartig aufgebauten Schulung, im Rahmen derer folgende Module absolviert werden:
ein Grundmodul im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Z 1 und 2 vermittelt werden undein Grundmodul im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Ziffer eins, und 2 vermittelt werden und
je nachdem, für welche Tierart der Sachkundenachweis beantragt werden soll, die nachstehenden Module, jeweils im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Z 3 und 4 bezogen auf die einzelnen Tierarten vermittelt werden:je nachdem, für welche Tierart der Sachkundenachweis beantragt werden soll, die nachstehenden Module, jeweils im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Ziffer 3, und 4 bezogen auf die einzelnen Tierarten vermittelt werden:
Modul Geflügel, Kaninchen und Hasen,
Modul kleine Wiederkäuer,
Modul Rinder und Einhufer sowie
eine praktische Ausbildung im Ausmaß eines Praxistages je Tierart durch und unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die im Besitz eines Sachkundenachweises ist oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat.
Die Anwesenheit bei der praktischen Ausbildung gemäß Z 2 ist von der anleitenden Person zu bestätigen.Die Anwesenheit bei der praktischen Ausbildung gemäß Ziffer 2, ist von der anleitenden Person zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Für die Schlachtung von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe ist der positiv absolvierte Sachkundelehrgang „Schießen von Farmwild im Gehege“ des Bundesverbandes österreichischer Wildhalter Voraussetzung zur Erlangung des Sachkundenachweises.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175385