Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. II Nr. 312/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.10.2015 BGBl. II Nr. 312/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 312/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Abschluss der Schulung und Prüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Schulung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      durchgehende Anwesenheit sowie
    2. Ziffer 2
      positiv absolvierte Prüfung.
  2. Absatz 2,Die Prüfung ist im Anschluss an die Schulung abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz einen Sachkundenachweises sind oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert haben.
  3. Absatz 3,Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Datum und Ort der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
    4. Ziffer 4
      Angabe des absolvierten Moduls oder der absolvierten Module
    5. Ziffer 5
      Ergebnis der Prüfung.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren; dies kann auch durch automationsunterstützte Speicherung erfolgen. Der Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009315

Dokumentnummer

NOR40175387