Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschluss der Schulung und Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Schulung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Schulung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
durchgehende Anwesenheit sowie
positiv absolvierte Prüfung.
(2)Absatz 2,Die Prüfung ist im Anschluss an die Schulung abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz einen Sachkundenachweises sind oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert haben.
(3)Absatz 3,Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum und Ort der Prüfung,
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
Angabe des absolvierten Moduls oder der absolvierten Module
(4)Absatz 4,Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren; dies kann auch durch automationsunterstützte Speicherung erfolgen. Der Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175387