Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht geregelt sind
Allgemeine Anforderungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in § 1 Z 2 genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.
(2)Absatz 2,Bei der Schlachtung oder Tötung muss die Person, welche die Schlachtung oder Tötung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Abs. 1 eingehalten werden.Bei der Schlachtung oder Tötung muss die Person, welche die Schlachtung oder Tötung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Absatz eins, eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175391