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§ 1 SWRV 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 315/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SWRV 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Versicherungszweig und Geschäftsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:
    1. Ziffer eins
      Unfallversicherung;
    2. Ziffer 2
      Haftpflichtversicherung:
      1. Litera a
        allgemeine Haftpflichtversicherung;
      2. Litera b
        Atomhaftpflichtversicherung;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung;
    5. Ziffer 5
      Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung;
    6. Ziffer 6
      Luftfahrtversicherung:
      1. Litera a
        Flug-Haftpflichtversicherung;
      2. Litera b
        Flug-Kaskoversicherung;
      3. Litera c
        Flug-Insassenunfallversicherung;
    7. Ziffer 7
      Rechtsschutzversicherung;
    8. Ziffer 8
      Feuerversicherung:
      1. Litera a
        Feuer-Industrieversicherung;
      2. Litera b
        Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung;
      3. Litera c
        sonstige Feuerversicherungen;
    9. Ziffer 9
      Einbruchdiebstahlversicherung;
    10. Ziffer 10
      Leitungswasserschadenversicherung;
    11. Ziffer 11
      Glasbruchversicherung;
    12. Ziffer 12
      Sturmschadenversicherung;
    13. Ziffer 13
      Haushaltversicherung;
    14. Ziffer 14
      Hagelversicherung;
    15. Ziffer 15
      Tierversicherung;
    16. Ziffer 16
      Maschinenversicherung:
      1. Litera a
        Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung;
      2. Litera b
        sonstige Maschinenversicherungen;
    17. Ziffer 17
      Computerversicherung;
    18. Ziffer 18
      Transportversicherung:
      1. Litera a
        Reisegepäckversicherung;
      2. Litera b
        sonstige Transportversicherungen;
    19. Ziffer 19
      Kreditversicherung;
    20. Ziffer 20
      Bauwesenversicherung;
    21. Ziffer 21
      sonstige Versicherungen.
  2. Absatz 2,Als Geschäftsbereich im Sinn dieser Verordnung gelten:
    1. Ziffer eins
      Berufsunfähigkeitsversicherung;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsunfallversicherung;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;
    4. Ziffer 4
      sonstige Kraftfahrtversicherung;
    5. Ziffer 5
      See-, Luftfahrt- und Transportversicherung;
    6. Ziffer 6
      Feuer- und andere Sachversicherungen:
      1. Litera a
        Feuerversicherung;
      2. Litera b
        Hagelversicherung;
      3. Litera c
        sonstige Sachversicherungen;
    7. Ziffer 7
      allgemeine Haftpflichtversicherung;
    8. Ziffer 8
      Kredit- und Kautionsversicherung:
      1. Litera a
        Kreditversicherung;
      2. Litera b
        Kautionsversicherung;
    9. Ziffer 9
      Rechtsschutzversicherung;
    10. Ziffer 10
      Beistand;
    11. Ziffer 11
      verschiedene finanzielle Verluste;
    12. Ziffer 12
      sonstige Versicherungen.
  3. Absatz 3,Ein Versicherungszweig der ersten Ebene ist ein in Absatz eins, mit Zahlen bezeichneter Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der ersten Ebene ist ein in Absatz 2, mit Zahlen bezeichneter Geschäftsbereich. Ein Versicherungszweig der zweiten Ebene ist ein in Absatz eins, mit Kleinbuchstaben bezeichneten Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der zweiten Ebene ist ein in Absatz 2, mit Kleinbuchstaben bezeichneter Geschäftsbereich.
  4. Absatz 4,Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der ersten Ebene oder für die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche gemäß den Vorschriften des dritten Abschnitts zu bilden.
  5. Absatz 5,Anstatt der in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der ersten Ebene kann die Schwankungsrückstellung jeweils auch für die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der zweiten Ebene gebildet werden. Bei Bildung einer Schwankungsrückstellung für die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche, ist diese für den Geschäftsbereich 6 („Feuer- und andere Sachversicherungen“) und für den Geschäftsbereich 8 („Kredit- und Kautionsversicherung“) verpflichtend gesondert auf der zweiten Ebene zu bilden. Eine Bildung der Schwankungsrückstellung auf Ebene des Geschäftsbereiches der ersten Ebene ist für diese beiden Geschäftsbereiche ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,Der Übergang von der ersten Ebene zur zweiten Ebene ist nur in demjenigen Geschäftsjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, erstmals für mindestens einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erstmals gleichzeitig erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.
  7. Absatz 7,Ist innerhalb der zweiten Ebene für keinen der Versicherungszweige gemäß Absatz eins, mehr die Voraussetzung des Paragraph 9, Ziffer eins, erfüllt, so kann zum entsprechenden Versicherungszweig erster Ebene übergegangen werden.
  8. Absatz 8,Für die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ist das Prinzip der Stetigkeit anzuwenden. Ein Wechsel von den in Absatz eins, genannten Versicherungszweigen auf die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche oder ein Wechsel von den in Absatz 2, genannten Geschäftsbereichen auf die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige ist nur bei Vorliegen besondere Umstände und unter Beachtung der in Paragraph 222, Absatz 2, erster Satz UGB umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Unternehmen haben den Wechsel in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluss anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Eine vorhandene Schwankungsrückstellung ist im Verhältnis der Sollbeträge auf die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche aufzuteilen. Die Daten des Beobachtungszeitraumes gemäß Paragraph 2, sind an die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche anzupassen.

Schlagworte

Seeversicherung, Luftfahrtversicherung, Feuerversicherung, Kreditversicherung, Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009318

Dokumentnummer

NOR40175417