Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Schadenabhängige Zuführung
§ 12.Paragraph 12,
Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 1 zu erhöhen. Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40175428