Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Übergangsbestimmung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wird in einem Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder in einem Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung (§ 9) auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß § 9 nicht vor, so ist § 14 Abs. 1 anzuwenden.Wird in einem Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder in einem Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung (Paragraph 9,) auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, nicht vor, so ist Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Liegt der auf Grund dieser Verordnung gemäß § 10 ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages § 14 Abs. 1.Liegt der auf Grund dieser Verordnung gemäß Paragraph 10, ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages Paragraph 14, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Im Geschäftsjahr der erstmaligen Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die sich nach dem dritten Abschnitt ergebenden Zuführungsbeträge gemäß Abs. 4 zu vermindern.Im Geschäftsjahr der erstmaligen Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die sich nach dem dritten Abschnitt ergebenden Zuführungsbeträge gemäß Absatz 4, zu vermindern.
(4)Absatz 4,In Anwendung des Abs. 3 sind die sich für einzelne Versicherungszweige gemäß § 1 Abs. 1 oder Geschäftsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ergebenden Zuführungsbeträge in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge abzüglich der Summe aller sich rechnerisch ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges gemäß § 1 Abs. 1 oder Geschäftsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge entspricht. Beim Kürzungsverfahren ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft vorzugehen, wenn die Schwankungsrückstellung getrennt ermittelt wird.In Anwendung des Absatz 3, sind die sich für einzelne Versicherungszweige gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Geschäftsbereiche gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergebenden Zuführungsbeträge in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge abzüglich der Summe aller sich rechnerisch ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Geschäftsbereiches gemäß Paragraph eins, Absatz 2, übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge entspricht. Beim Kürzungsverfahren ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft vorzugehen, wenn die Schwankungsrückstellung getrennt ermittelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40175433