Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 63/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3aAnlage 3 a
Index
30/01 Finanzverfassung
Beachte
Ist von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 6).Ist von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden vergleiche Paragraph 40, Absatz 6,).
Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 316/2023 für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 7).Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2023, für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2026, spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden vergleiche Paragraph 40, Absatz 7,).
Text
Anlage 3a Kontenplan und Kontenzuordnungen – Länder
(Anm.: Anlage 3a als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3a als PDF dokumentiert)
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276729