Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 316/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6tAnlage 6 t
Index
30/01 Finanzverfassung
Beachte
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4,).
Text
Anlage 6t Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. Paragraph 12
(Anm.: Anlage 6t als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 6t als PDF dokumentiert)
Schlagworte
Ruhegenussempfänger
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
NOR40256709