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§ 1 VRV 2015

Fassungen
ab 24.01.2018 — BGBl. II Nr. 17/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute24.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 17/2018
§ 120.10.201523.01.2018 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.01.2018BGBl. II Nr. 17/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Länder und Gemeinden, nachfolgend Gebietskörperschaften genannt, sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie regelt Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.
  2. Absatz 2,Für wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen gemäß Absatz eins,, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, sind die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen. Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung

Im RIS seit

31.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40200269