Rechtstracker.at

§ 11 VRV 2015

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 93/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute14.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2023
§ 1124.01.201813.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 17/2018
§ 1120.10.201523.01.2018 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 93/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4,).

Text

Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Einzahlungen und Auszahlungen der operativen Gebarung sind mindestens in folgende Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen zu gliedern (Anlage 1b):
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus operativer Verwaltungstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen aus Transfers,
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen aus Finanzerträgen,
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen aus Personalaufwand,
    5. Ziffer 5
      Auszahlungen aus Sachaufwand,
    6. Ziffer 6
      Auszahlungen aus Transfers,
    7. Ziffer 7
      Auszahlungen aus Finanzaufwand.
  2. Absatz 2,Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit (Personal-, Sach- und Finanzaufwand) und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Fällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Geldfluss in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
  3. Absatz 3,Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung sind mindestens in folgende Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (Anlage 1b) zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen aus Kapitaltransfers,
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
    6. Ziffer 6
      Auszahlungen aus Kapitaltransfers.
  4. Absatz 4,Als Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sowie aus der Veräußerung von Beteiligungen zu verstehen. Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen aus dem Zugang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sofern deren Wert die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, übersteigt, sowie aus dem Zugang von Beteiligungen zu verstehen. Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie sind nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.
  5. Absatz 5,Als Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) sind Einzahlungen, die bei der Gebietskörperschaft zu Investitionen führen, zu verstehen. Investitionszuschüsse werden in der Vermögensrechnung auf der Passivseite ausgewiesen. Dabei ist Paragraph 36, zu beachten. Als Auszahlungen aus Kapitaltransfers sind Auszahlungen, welche bei einem Dritten zu Investitionen führen, zu verstehen. In der Ergebnisrechnung werden diese dem Transferaufwand zugerechnet, ein Vermögenswert der Gebietskörperschaft wird nicht erfasst.
  6. Absatz 6,Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2) ist der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).
  7. Absatz 7,Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft,
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzinstrumenten,
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
    5. Ziffer 5
      Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft und
    6. Ziffer 6
      Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten.

Schlagworte

Auszahlungsgruppe, Mittelaufbringungsgruppe, Personalaufwand, Sachaufwand, Einzahlung

Im RIS seit

18.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252162