Rechtstracker.at

§ 28 VRV 2015

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 93/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute14.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2023
§ 2824.01.201813.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 17/2018
§ 2820.10.201523.01.2018 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 93/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4,).

Text

Rückstellungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Rückstellungen sind für Verpflichtungen der Gebietskörperschaft anzusetzen, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag besteht und
    2. Ziffer 2
      das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung der Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Mittelverwendungen der Gebietskörperschaft führen wird und
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist.
  2. Absatz 2,Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu bewerten. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu bewerten. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß Paragraph 19, Absatz 5, jeweils zum Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Zu den kurzfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Rückstellungen für Prozesskosten,
    2. Ziffer 2
      Rückstellungen für ausstehende Rechnungen (Bescheide), wenn deren Wert jeweils zumindest 5 000 Euro beträgt und
    3. Ziffer 3
      Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube.
  4. Absatz 4,Zu den langfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Rückstellungen für Abfertigungen,
    2. Ziffer 2
      Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen,
    3. Ziffer 3
      Rückstellungen für Haftungen,
    4. Ziffer 4
      Rückstellungen für die Sanierungen von Altlasten,
    5. Ziffer 5
      Rückstellungen für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach Paragraph 31,) und
    6. Ziffer 6
      sonstige langfristige Rückstellungen, wenn deren Wert jeweils mindestens 10 000 Euro beträgt.
  5. Absatz 5,Erwartet die Gebietskörperschaft für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung von Dritten, so ist diese nur dann als Forderung anzusetzen, wenn ein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.
  6. Absatz 6,In der Folge sind Rückstellungen dann anzupassen, wenn die Gebietskörperschaft Kenntnis über Umstände erlangt, die eine andere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses liquider Mittel oder ihrer Höhe bewirken.
  7. Absatz 7,Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrages zu erfassen.
  8. Absatz 8,Abweichend von Absatz eins und Absatz 5, sind insoweit keine Rückstellungen für Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer zu bilden, als eine Erstattung durch den Bund erfolgt. Forderungen gegenüber dem Bund sind im Ausmaß der zu erstattenden Besoldungskosten nicht anzusetzen.

Im RIS seit

18.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252171