Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
30/01 Finanzverfassung
Beachte
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4,).
Text
Rückstellungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Rückstellungen sind für Verpflichtungen der Gebietskörperschaft anzusetzen, wenn:
die Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag besteht und
das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und
die Erfüllung der Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Mittelverwendungen der Gebietskörperschaft führen wird und
die Höhe der Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist.
(2)Absatz 2,Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu bewerten. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu bewerten. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß § 19 Abs. 5 jeweils zum Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen.Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu bewerten. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu bewerten. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß Paragraph 19, Absatz 5, jeweils zum Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Zu den kurzfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls:
Rückstellungen für Prozesskosten,
Rückstellungen für ausstehende Rechnungen (Bescheide), wenn deren Wert jeweils zumindest 5 000 Euro beträgt und
Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube.
(4)Absatz 4,Zu den langfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls:
Rückstellungen für Abfertigungen,
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen,
Rückstellungen für Haftungen,
Rückstellungen für die Sanierungen von Altlasten,
Rückstellungen für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach § 31) undRückstellungen für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach Paragraph 31,) und
sonstige langfristige Rückstellungen, wenn deren Wert jeweils mindestens 10 000 Euro beträgt.
(5)Absatz 5,Erwartet die Gebietskörperschaft für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung von Dritten, so ist diese nur dann als Forderung anzusetzen, wenn ein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.
(6)Absatz 6,In der Folge sind Rückstellungen dann anzupassen, wenn die Gebietskörperschaft Kenntnis über Umstände erlangt, die eine andere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses liquider Mittel oder ihrer Höhe bewirken.
(7)Absatz 7,Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrages zu erfassen.
(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 5 sind insoweit keine Rückstellungen für Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer zu bilden, als eine Erstattung durch den Bund erfolgt. Forderungen gegenüber dem Bund sind im Ausmaß der zu erstattenden Besoldungskosten nicht anzusetzen.Abweichend von Absatz eins und Absatz 5, sind insoweit keine Rückstellungen für Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer zu bilden, als eine Erstattung durch den Bund erfolgt. Forderungen gegenüber dem Bund sind im Ausmaß der zu erstattenden Besoldungskosten nicht anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252171