Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
30/01 Finanzverfassung
Beachte
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4,).
Text
Beilagen zum Rechnungsabschluss
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Dem Rechnungsabschluss sind folgende Anlagen beizufügen:
Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),
Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d),
Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e),
Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),
Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h),
Leasingspiegel (Anlage 6i),
Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k),
Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
Nachweis über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n),
Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o),
Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p),
Rückstellungsspiegel (Anlage 6q),
Haftungsnachweis (Anlage 6r),
die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s),
Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12 (Anlage 6t),Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. Paragraph 12, (Anlage 6t),
Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten (Anlage 6u) und
Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4).
(2)Absatz 2,Die der Verordnung beigefügten Anlagen enthalten Mindestangaben.
Schlagworte
Krankenanstaltenbetriebsgesellschaften, Ruhegenussempfänger, Einzahlung
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252175