Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht unmittelbar zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die nicht unmittelbar zu einem Mittelzufluss führen.
(2)Absatz 2,Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nach Abs. 3 dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nach Absatz 3, dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.
(3)Absatz 3,Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jedenfalls zu veranschlagen:
Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,
Aufwendungen aus der Wertberichtigung und Abschreibung von Forderungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen,
Aufwendungen aus der Dotierung und Erträge aus der Auflösung von folgenden Rückstellungen:
für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
für die Sanierung von Altlasten,
für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach § 31),für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach Paragraph 31,),
sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, welche sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben können und
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175443