Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 353/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Abs. 5 und 6 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden (vgl. § 33 Abs. 4).Absatz 5 und 6 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden vergleiche Paragraph 33, Absatz 4,).
Text
Deckungsrückstellung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.
(2)Absatz 2,In der Schaden- und Unfallversicherung umfasst die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Deckungsrückstellung im Rahmen der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, wobei als Deckungsrückstellung für Renten die Rückstellung für bedingungsgemäß zu erbringende laufende Rentenleistungen und als Deckungsrückstellung für Prämien die geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung auszuweisen ist.
(3)Absatz 3,Die Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZU, BGBl. II Nr. 299/2015, ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.Die Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZU, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2015,, ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist. (4)Absatz 4,Sind in der fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherung versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen, sind diese in der Deckungsrückstellung auszuweisen.
(5)Absatz 5,Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantien, die von Versicherungsunternehmen gegeben werden, ist für eine Vergleichsberechnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß § 7 ein aktueller Wert der Garantieleistungen zu ermitteln. Die Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen hat unter Berücksichtigung von Managementregeln und Versicherungsnehmerverhalten auf anerkannten versicherungsmathematischen Methoden sowie anerkannten statistischen Techniken zu basieren und ist in den versicherungsmathematischen Grundlagen festzuschreiben. Sicherungsgeschäfte und damit verbundene Gegenparteiausfallrisiken sind bei der Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen zu berücksichtigen. Wenn der bei der Vergleichsberechnung ermittelte Wert der Garantieleistungen höher ist als der Zeitwert der Kapitalanlagen gemäß § 125 Abs. 1 VAG 2016, ist der Differenzbetrag als zusätzliche pauschale Deckungsrückstellung gemäß § 301 Abs. 1 VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken, jedenfalls aber ein in den versicherungsmathematischen Grundlagen festgelegter Mindestwert.Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantien, die von Versicherungsunternehmen gegeben werden, ist für eine Vergleichsberechnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß Paragraph 7, ein aktueller Wert der Garantieleistungen zu ermitteln. Die Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen hat unter Berücksichtigung von Managementregeln und Versicherungsnehmerverhalten auf anerkannten versicherungsmathematischen Methoden sowie anerkannten statistischen Techniken zu basieren und ist in den versicherungsmathematischen Grundlagen festzuschreiben. Sicherungsgeschäfte und damit verbundene Gegenparteiausfallrisiken sind bei der Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen zu berücksichtigen. Wenn der bei der Vergleichsberechnung ermittelte Wert der Garantieleistungen höher ist als der Zeitwert der Kapitalanlagen gemäß Paragraph 125, Absatz eins, VAG 2016, ist der Differenzbetrag als zusätzliche pauschale Deckungsrückstellung gemäß Paragraph 301, Absatz eins, VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu bedecken, jedenfalls aber ein in den versicherungsmathematischen Grundlagen festgelegter Mindestwert.
(6)Absatz 6,Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Optionen, die von Versicherungsunternehmen eingeräumt werden, ist ein aus Sicht der Versicherungsnehmer positiver Wert der Optionen unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß § 7 als zusätzliche Deckungsrückstellung gemäß § 301 Abs. 1 VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken.Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Optionen, die von Versicherungsunternehmen eingeräumt werden, ist ein aus Sicht der Versicherungsnehmer positiver Wert der Optionen unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß Paragraph 7, als zusätzliche Deckungsrückstellung gemäß Paragraph 301, Absatz eins, VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu bedecken.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237194