Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Ausweis bestimmter Versicherungsverhältnisse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind für Zwecke der Rechnungslegung wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dassAbweichend von Absatz eins, sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass
für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verpflichtet haben und
sich alle mitbeteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.
Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40175512