Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Nähere Bestimmungen über den Bericht an die FMA gemäß § 248 VAG 2016Nähere Bestimmungen über den Bericht an die FMA gemäß Paragraph 248, VAG 2016
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 248 Abs. 2 Z 5 VAG 2016 ist durch die Vorlage einer beglaubigten vollständigen Abschrift des Protokolls über die Versammlung, in der die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt ist, oder durch die Vorlage einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates eigenhändig unterfertigten Erklärung hierüber zu erbringen.Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 5, VAG 2016 ist durch die Vorlage einer beglaubigten vollständigen Abschrift des Protokolls über die Versammlung, in der die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt ist, oder durch die Vorlage einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates eigenhändig unterfertigten Erklärung hierüber zu erbringen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahres- und des Konzernabschlusses gemäß § 248 Abs. 3 Z 2 und Z 3 VAG 2016 und der Jahresabschlüsse gemäß § 248 Abs. 5 Z 2 VAG 2016 ist durch die Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahres- und des Konzernabschlusses gemäß Paragraph 248, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, VAG 2016 und der Jahresabschlüsse gemäß Paragraph 248, Absatz 5, Ziffer 2, VAG 2016 ist durch die Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.
(3)Absatz 3,Die auf Grund ausländischer Rechtsvorschriften oder im Auftrag ausländischer Behörden im Ausland hinterlegten Vermögenswerte oder Kautionen sind gesondert anzugeben.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des UGB und des VAG 2016 sind folgende Punkte anzuführen und zu erläutern:
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 VAG 2016,die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 4, VAG 2016,
die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) des Passivpostens D. V. „Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer“ gemäß § 144 Abs. 3 VAG 2016) aufgeteilt auf:die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) des Passivpostens D. römisch fünf. „Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, VAG 2016) aufgeteilt auf:
bereits erklärte laufende Gewinne,
bereits festgelegte, aber noch nicht zugewiesene Schlussgewinne,
pro Abrechnungsverband die erklärten laufenden Gewinne und die festgelegten Schlussgewinne und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres und
die Berechnung der Schlussgewinne.
(5)Absatz 5,Die Angaben gemäß Abs. 3 und 4 sind in den Anhang aufzunehmen.Die Angaben gemäß Absatz 3 und 4 sind in den Anhang aufzunehmen.
(6)Absatz 6,Für die Vorlage gemäß Abs. 1 und 2 gilt § 31 sinngemäß.Für die Vorlage gemäß Absatz eins und 2 gilt Paragraph 31, sinngemäß.
Schlagworte
Jahresabschluss
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40175542